6000,- Euro für die Blutgrätsche?
Alles nur Spiel und Spaß, egal was passiert? In den meisten Fällen schon, aber in bestimmten Fällen können auch Sportler entgegen der landläufigen Ansicht untereinander haftbar sein. So können bei Sportunfällen und Sportveranstaltungsunfällen zwischen Sportlern, Veranstaltern, Unbeteiligten, Helfern und Zuschauern durchaus Haftungsansprüche entstehen. Voraussetzung hierfür ist ein Verschulden. So kann auch beim Fußballspiel eine Haftung für die Verletzung von Mitspielern eintreten. Voraussetzung dafür ist beispielsweise, dass der Spieler ein grob regelwidriges Foul begeht. Dies hat das OLG Hamm in einem Fall klargestellt, in welchem der schädigende Spieler während eines Spiels zwischen zwei Amateurmannschaften ohne den Ball zu spielen in das Bein seines Gegenspielers grätschte. Dieses Foul war nach Auffassung des Gerichts grob regel- und damit auch rechtswidrig. Der Schädiger musste die entstanden Arzt- und Krankenhauskosten von mehr als 6000 Euro tragen.
Dies ist aber sicher nicht die Regel. Zumeist kann eine Haftung bei sportlichen Wettkämpfen ausgeschlossen werden, weil aufgrund „gemeinsamer Selbstgefährdung“ von einer Einwilligung des Verletzten ausgegangen werden kann und etwaige Verletzungen in Kauf genommen werden. Eine abweichende Beurteilung (siehe Beispiel) ist nur dann geboten, wenn der Täter die bei einer risikobehafteten Handlung bestehenden Sorgfaltspflichten verletzt. Deshalb besteht bei geringfügigen Regelverstößen keine Haftung (z.B. bei übereifrigem Einsatz, bloßer Unüberlegtheit, wettkampfbedingter Übermüdung oder bloßem technischen Versagen). Auch Verhaltensweisen eines Spielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegen, begründen daher keine Schadensersatzansprüche. Sollte aber die durch den Spielzweck noch gebotene Härte und damit die Grenze zur unzulässigen Unfairness überschritten werden, haftet der Schädiger auf Schadensersatz. So ist, wie oben beschrieben, die Grätsche ohne den Ball zu spielen, nicht nur eine grobe Unsportlichkeit, sondern auch ein Vergehen, welches zur Haftung führt. Wer als im sportlichen Wettkampf fair bleibt, bracht sich nicht vor rechtlichen Konsequenzen zu fürchten, wenn wirklich einmal etwas passiert. Diese Grundsätze gelten natürlich nicht nur für Ballsportarten, sondern sind auch auf andere Sportarten übertragbar.
Über den Autor
Roman Sommer ist Rechtsanwalt und Sozius der Kanzlei rls-Rechtsanwälte in Dresden und Bautzen und u.a. auf dem Gebiet des Sportrechts tätig. Der gebürtige Bautzner ist neben seiner anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit selbst noch aktiver Triathlet beim BLV Rot-Weiss 90 Bautzen.
11. Mai 2012