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Doping und rechtliche Folgen

Weiße Pillen auf einer Tischplatte

Durch in letzter Zeit zunehmende Meldungen über Vorwürfe der Einnahme unerlaubter Substanzen gegen Profisportler geriet das Thema Doping immer mehr in den Blick der Öffentlichkeit. Insbesondere der Radsport hat durch vermehrte Dopingfälle und die mediale Berichterstattung einen großen Schaden erlitten (siehe Fall Lance Armstrong). Doch auch im Breitensport ist Doping ein ernstzunehmendes Problem. Studien zeigen, dass der Missbrauch von Medikamenten im Breitensport alarmierende Ausmaße angenommen hat. Schmerzmittel und Anabolika spielen hierbei eine zentrale Rolle. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Maßnahmen von staatlichen Stellen, Sportverbänden und den Sportlern selbst ergriffen wurden, um einen sauberen Sport zu gewährleisten. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen Sportlern, Trainern, Funktionären und Vertreibern?

Die Konsequenzen bei Dopingverstößen

Im Breitensport werden Dopingkontrollen im Vergleich zum Profisport selten durchgeführt. Bei jeder von einem Dachverband legitimierten Sportveranstaltung können jedoch Sportler auf Dopingmittel getestet werden. Die Konsequenzen bei Dopingverstößen sind für Breiten- und Leistungssportler identisch. Eine einheitliche internationale Verbotsnorm für Doping gibt es weiterhin nicht. Der WADA-Code, der 2003 von der World Anti Doping Agency (WADA) eingeführt wurde, ist mittlerweile weltweit von nahezu allen internationalen Sportverbänden und nationalen Anti-Doping-Organisationen, einschließlich der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) in Deutschland, übernommen worden. Er bildet die Grundlage für die weltweite Bekämpfung des Dopings, vor allem im Spitzensport.

Die nationalen Anti-Doping-Regeln werden von den jeweiligen Sportverbänden in Form von „Anti-Doping-Ordnungen“ umgesetzt. Diese regeln unter anderem die Durchführung von Dopingkontrollen, Beweislastregelungen und die Verhängung von Strafen. In Deutschland wurde 2015 das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) verabschiedet, das den Umgang mit Doping im Sport klar regelt und strafrechtliche Sanktionen vorsieht. Dieses Gesetz schließt eine Lücke, die zuvor bestanden hatte, indem es nicht nur den Handel, sondern auch den Besitz und die Anwendung von Dopingmitteln unter Strafe stellt.

Das Anti-Doping-Gesetz

Das 2015 in Kraft getretene Anti-Doping-Gesetz sieht unter anderem vor, dass Sportler, die bewusst dopen oder andere zum Doping anstiften, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden können. Besonders schwerwiegende Fälle, bei denen beispielsweise junge Sportler oder größere Mengen Dopingmittel im Spiel sind, können sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werden. Auch der Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge ist strafbar. Das Gesetz richtet sich nicht nur gegen Athleten, sondern auch gegen Trainer, Ärzte und Betreuer, die Dopingmittel verabreichen oder Sportler zum Doping anstiften. Zudem können Ärzte und Betreuer, die Dopingmittel ohne Wissen oder Einwilligung des Sportlers verabreichen und dadurch schwere gesundheitliche Schäden verursachen, wegen Körperverletzung belangt werden.

Strafbarkeit von Trainern, Ärzten und Betreuern

Trainer, Ärzte und Betreuer können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie in den Dopingprozess involviert sind. Besonders relevant ist dies im Kontext der Körperverletzung, wenn das Doping ohne Einwilligung oder Wissen des Sportlers erfolgt und schwere gesundheitliche Schäden zur Folge hat. Eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist in der Regel ausgeschlossen, da die meisten auf der NADA-Liste genannten Substanzen nicht unter das BtMG fallen. Diskutiert wird auch die Betrugsstrafbarkeit von Sportlern, da Sponsoren, Veranstalter und Konkurrenten durch dopende Athleten wirtschaftlich geschädigt werden könnten. Die Frage der Strafbarkeit sollte jedoch von sportethischen Überlegungen getrennt betrachtet werden, auch wenn dies in der Praxis häufig schwerfällt.

Rechtliche Beratung: Rechtsanwalt Roman Sommer

20. Mai 2024

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